BESCHLUSS
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. April 2006 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
ist unbegründet.
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