VG Aachen - Beschluss vom 30.05.2006
3 L 283/06
Normen:
FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.2.1, § 46 Abs. 1; StVG § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 3, Abs. 5;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigem Cannabiskonsum

VG Aachen, Beschluss vom 30.05.2006 - Aktenzeichen 3 L 283/06

DRsp Nr. 2009/9497

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigem Cannabiskonsum

1. Bei täglichem Konsum von Cannabis ist von der Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen auszugehen; auf den Nachweis fehlenden Trennungsvermögens kommt es nicht (mehr) an. 2. Finanzielle Leistungsfähigkeit entschuldigt nämlich nicht die Nichtbeibringung eines Gutachtens. Vielmehr obliegt es dem Betroffenen, dieses auf seine Kosten beizubringen (vgl. § 2 Abs. 8 StVG).

BESCHLUSS

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.2.1, § 46 Abs. 1; StVG § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 3, Abs. 5;

Gründe:

Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. April 2006 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

ist unbegründet.