VG Trier - Beschluss vom 22.02.2006
2 L 142/06.TR
Normen:
BtMG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 1 § 46 Abs. 1 S. 1, Anlage 4 Ziffer 9.1 ; StVG § 3 ;

Verkehrsverwaltungsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums

VG Trier, Beschluss vom 22.02.2006 - Aktenzeichen 2 L 142/06.TR

DRsp Nr. 2006/25736

Verkehrsverwaltungsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums

1. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist; dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere, wenn ein Mangel nach der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV - Anlage 4 FeV - vorliegt, was vorliegend zutrifft. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) die Fahreignung aus. 2. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 Anlage 4 FeV beinhaltet den Erfahrungssatz, dass schon die Einnahme von Amphetamin und Kokain regelmäßig die Fahreignung ausschließt.

Normenkette:

BtMG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 1 § 46 Abs. 1 S. 1, Anlage 4 Ziffer 9.1 ; StVG § 3 ;

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 6. Februar 2006 wiederherzustellen, ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend mit den überragenden Interessen der Verkehrssicherheit und damit von Leib, Leben und hochwertigen Sachgütern der anderen Verkehrsteilnehmer begründet.