Autor: Christian Sitter |
Anknüpfend an die Erkenntnisse der Alkoholforschung geht die Rechtsprechung davon aus, dass jeder Mensch ab einer bestimmten Menge Alkohol im Körper nicht mehr in der Lage ist, den Anforderungen des Straßenverkehrs zu begegnen. Die Figur der absoluten Fahrunsicherheit entspringt diesen Erkenntnissen und stellt eine unwiderlegbare Beweisvermutung dar, dass der Täter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fahrunsicher ist. Ob tatsächlich eine Fahrunsicherheit im konkreten Fall besteht, ist unerheblich, weil allein das Erreichen oder Überschreiten dieses Grenzwerts genügt. Der Nachweis im konkreten Fall ist entbehrlich, ein entsprechender Gegenbeweis nicht zulässig.
Die derzeit gültigen Werte für die absolute Fahrunsicherheit bei verschiedenen Fortbewegungsmitteln sind:
Verkehrsteilnehmer | ‰ | Fundstelle |
---|---|---|
Pkw | 1,1 | BGH, Beschl. v. 03.11.1998 - 4 StR 395/98, NZV 1999, 48; bestätigt in: BGH, Beschl. v. 21.12.2011 - 4 StR 477/11, DRsp Nr. 2012/3476 für 1,1 ‰ |
motorgetriebene Zweiradfahrzeuge (Motorrad, Moped, Mofa, Mofa mit 25 km/h Motorleistung) | 1,1 | BGH, Beschl. v. 28.06.1990 - 4 StR 297/90, NJW 1990, 2393 |
Motorisierte Krankenfahrstühle | 1,1 | OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.12.2010 - 2 St OLG Ss 230/10, DRsp Nr. 2013/13613 |
Elektroroller, E-Scooter | 1.1 |
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