Bußgeldvorschriften

Autor: Urbanik

Überschreiten des zulässigen Höchstgewichts

Das Überschreiten des zulässigen Höchstgewichts ist bußgeldrechtlich relevant, sowohl bzgl. des Fahrers als auch des Halters. Die Bußgeldvorschriften sind in § 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO sowie im Bußgeldkatalog geregelt.

Polizeiliche Kontrolle

Kommt es zur polizeilichen Kontrolle, wird letztendlich die konkrete Gewichtsüberschreitung durch ein amtliches Wiegen regelmäßig mit einer geeichten Waage festgestellt. Dieses Wägeergebnis ist der erste zentrale Steuerungsfaktor für den Ausgang des Bußgeldverfahrens.

Überladung

Bei Überladung geht § 34 Abs. 4 -6 StVZO dem § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO als Sondervorschrift vor. Bußgeldbewehrt ist nicht das Überladen als solches, sondern das Führen dieses überladenen Kraftfahrzeugs im öffentlichen Verkehr (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.09.1996 - 2 Ss (Owi) 297/96 - (OWi) 106/96 II, NZV 1997, 192).

Bußgeldkatalog

Im Bußgeldkatalog befinden sich die entsprechenden Vorschriften in der Nr. 198 ff. und der Tabelle 3 zu Nr. 198 und 199 des Bußgeldkatalogs.

Fahrer

Danach ist für den Fahrer vorgesehen, bei Überschreitung:

um 1 %: keine Bußgeldvorschrift

um 2-5 %: 30 Euro

um mehr als 5 %: 80 Euro + 1 Punkt

um mehr als 10 %: 110 Euro + 1 Punkt

um mehr als 15 %: 140 Euro + 1 Punkt

um mehr als 20 %: 190 Euro + 1 Punkt

um mehr als 25 %: 285 Euro + 1 Punkt

über 30 %: 380 Euro + 1 Punkt

Halter