Fahrunsicherheit

Autor: Christian Sitter

Definition

Nach dem BGH liegt Fahrunsicherheit vor, wenn "die Gesamtleistungsfähigkeit namentlich infolge Enthemmung geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle soweit herabgesetzt ist, dass der Fahrer nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen sicher zu steuern" (BGH, Beschl. v. 02.06.2015 - 4 StR 111/15, NZV 2015, 562; OLG Hamburg, Beschl. v. 19.12.2016 - 1 Rev 76/16, NZV 2017, 193). Eingeschränkte Fahrsicherheit genügt, "Fahruntüchtigkeit" ist nicht zu fordern (BGH, Urt. v. 15.04.2008 − 4 StR 639/07, NZV 2008, 528).

Leitbild des Gesetzgebers war die alkoholbedingte Fahrunsicherheit. Das Gesetz spricht davon, ein Fahrzeug "sicher zu führen". Die Rechtsprechung unterscheidet die "absolute" von der "relativen" Fahruntüchtigkeit.

Alleinursächlichkeit nicht erforderlich

Dabei genügt, dass der Alkohol bei der Fahruntüchtigkeit nur mitursächlich gewesen ist, die Alleinursächlichkeit ist nicht nötig.

Doppelte Kausalität bei § 315c StGB

Bei Vorliegen dieser Kriterien ist - bei entsprechender Schuld - Strafbarkeit nach § 316 StGB gegeben. Für § 315c StGB muss zusätzlich noch durch die Fahruntauglichkeit die konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert eingetreten sein.

Sanktionsschwellen

Es wird unterschieden in

Ordnungswidrigkeiten (ab 0,5 ‰ BAK),