Nachträgliche Ausnahmen von Fahrzeugen

Autor: Christian Sitter

Ausnahmen von der Sperre

Sowohl bei einem Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB wie nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG als auch bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69, 69a Abs. 2 StGB kann das Gericht bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen vom Fahrverbot bzw. von der Sperrfrist ausnehmen. Eine ähnliche Regelung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis befindet sich in § 111a Abs. 1 Satz 2 StPO. Die Gerichte machen von dieser Möglichkeit selten Gebrauch. Dies liegt daran, dass Verteidiger zu selten daran denken, entsprechende Anträge zu stellen.

Landwirtschaft als Hauptausnahmefall

Hauptanwendungsfall sind Ausnahmen bei landwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen, denn für die Klassen T (u.a. Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h) und L (u.a. Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h) schreibt § 9 FeV nicht den Besitz der Fahrerlaubnisklasse B vor.

Strenge Anforderungen für Ausnahmebewilligung