Autor: Christian Sitter |
Sowohl bei einem Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB wie nach §
Hauptanwendungsfall sind Ausnahmen bei landwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen, denn für die Klassen T (u.a. Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h) und L (u.a. Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h) schreibt § 9 FeV nicht den Besitz der Fahrerlaubnisklasse B vor.
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