Rechtsmittel gegen Maßnahmen nach § 81a StPO

Autor: Christian Sitter

Beschwerde bei Taten nach §§ 315c, 316 StGB nicht statthaft, im Übrigen oft überholt und daher unzulässig

Die nachstehend bezeichneten Rechtsbehelfe stehen nur dann zur Verfügung, wenn eine richterliche Anordnung zur Maßnahme nach § 81a StPO überhaupt notwendig ist.

Gemäß § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO in der seit 24.08.2017 geltenden Fassung bedarf die Entnahme einer Blutprobe abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 2 und 3 oder § 316 StGB begangen worden ist.

Soweit eine Maßnahme nach § 81a StPO von einem Richter angeordnet wurde, ist diese mit der Beschwerde anfechtbar. Regelmäßig erfolgt jedoch die Anordnung zur Blutprobe und die Durchführung innerhalb eines so kurzen Zeitraums, dass eine Beschwerde nicht mehr ausbringbar ist. Aufgrund der prozessualen Überholung ist eine Beschwerde gem. § 304 StPO gegen die Anordnung einer bereits aufgrund dieser Anordnung erfolgten Blutentnahme grundsätzlich unzulässig (LG Würzburg, Beschl. v. 24.05.2007 - 6 Qs 338/05, StRR 2007, 149).

Rechtmäßigkeitsprüfung

Es bleibt dann nur die Überprüfung der Rechtmäßigkeit entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO, sofern ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse besteht (BGHSt 44, 171; Amelung, StV 2001, 133).