Autor: Christian Sitter |
§ 1 StVO, an dem die Strafbarkeit nach §§ 315c, 316 StGB hängt, gilt nur bei Vorgängen innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums. Bei Parkplätzen und Parkhäusern gilt:
Öffentlicher Verkehrsraum: Die StVO findet Anwendung. Zum öffentlichen Verkehrsraum gehören alle Flächen (auch Privatgrundstücke), auf denen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist (BGH, Beschl. v. 22.05.2017 - |
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