Autor: Christian Sitter |
Unfallbeteiligter i.S.d. § 142 StGB ist nach der Legaldefinition des § 142 Abs. 5 StGB jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben könnte. Normadressat des § 142 StGB ist damit jeder Verkehrsteilnehmer. Darunter fallen auch Radfahrer und Fußgänger (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.11.2011 - III- 1 RVs 62/11, NZV 2012,
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