Zusammenwirkung von Alkohol und anderen Ursachen

Autor: Christian Sitter

Sowohl objektiver Blutalkoholgehalt als auch subjektive Reaktion des Fahrers auf den aufgenommenen Alkohol kann durch andere Ursachen beeinflusst werden. Zu denken sind an Medikamente, Müdigkeit, Krankheit, Schädel-Hirn-Traumata. Grundsätzlich genügt die Mitursächlichkeit des Alkohols für strafbares oder ordnungswidriges Verhalten (OLG Köln, NZV 1989, 357).

Medikamente und Alkohol

Medikamente können

die Alkoholwirkung verstärken,

eine Verzögerung des Alkoholabbaus

oder gar eine Alkoholunverträglichkeit

bewirken. Diese gesteigerte subjektive Reaktion auf den Alkohol bei Medikamenteneinnahme ist zu beachten, wenn das Medikament zeitlich versetzt eingenommen wird und sich nur noch Restalkohol im Körper befindet. Die Kombination von Restalkohol und nachträglich eingenommenem Medikament beeinträchtigt zwar nicht den absoluten Promillewert im Blut, jedoch die subjektive Reaktion des Körpers auf den Alkohol in straf- und bußgeldrechtlich relevanter Weise.

Bei den Tatbeständen, die an die subjektiven Reaktionen des Fahrers anknüpfen - wie z.B. die relative Fahruntüchtigkeit im Rahmen der §§ 315c, 316 StGB - kommt es nicht auf den objektiven, absoluten BAK-Wert an. Maßgebend ist vielmehr, ob das eingenommene Medikament im Zusammenspiel mit dem Alkoholkonsum dessen Wirkung verstärkt.