Autor: Götsche |
Die nachfolgenden Ausführungen betreffen das Verfahrensrecht für den gesamten VA, d.h. sowohl den Wertausgleich bei als auch Ausgleich nach der Scheidung.
Zum Wertausgleich nach der Scheidung siehe speziell Teil 43.
Zur Verfahrenskostenhilfe in Versorgungsausgleichssachen siehe Teil 44.
Bis zum wirksamen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens besteht ein den beteiligten Versorgungsträgern auferlegtes Verbot, Zahlungen an den Ausgleichspflichtigen zu leisten, wenn sich diese auf den Ausgleichswert auswirken (§ 29 VersAusglG; siehe Teil 41.1).
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