Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Die verfahrensrechtlichen Vorschriften zum VA sind in den §§ 217 ff. FamFG geregelt. Soweit sich dort keine Spezialregelungen finden, gelten die allgemeinen Regelungen der §§ 1 - 110 FamFG.
Versorgungsausgleichssachen sind keine Familienstreitsachen gem. § 112 FamFG.
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