Autor: Götsche |
Die Abtrennung der Folgesache VA vom Scheidungsverbund regelt § 140 FamFG. Sie ist zulässig
bei Unmöglichkeit der Entscheidung vor Auflösung der Ehe (§ 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FamFG); | ||||
wenn der VA gem. § 221 Abs. 2 FamFG ausgesetzt ist (§ 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG); | ||||
wenn seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags drei Monate verstrichen sind (die Frist beginnt frühestens nach Ablauf des Trennungsjahres, § 140 Abs. 4 FamFG), beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen im VA vorgenommen haben und beide übereinstimmend die Abtrennung beantragen (§ 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG); | ||||
bei außergewöhnlicher Verzögerung (beachte auch hier § 140 Abs. 4 FamFG) und dadurch bedingter unzumutbarer Härte (§ 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG);
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