Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Der Wertausgleich bei der Scheidung (nicht aber der Ausgleich nach der Scheidung) ist als Folgesache im Zwangsverbund mit dem Ehescheidungsverfahren (§§ 121 Nr. 1, 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 FamFG). Der Wertausgleich bei der Scheidung wird im Scheidungsfalle von Amts wegen eingeleitet, eines verfahrenseinleitenden Antrags (§§ 23, 223 FamFG) bedarf es daher nicht (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG), innerhalb des Scheidungsverbunds besteht i.d.R. kein Antragszwang. Eine begrenzte Ausnahme gilt bei kurzer Ehezeit (§ 3 Abs. 3 VersAusglG; siehe dazu näher Teil 26.4).
Außerhalb des Scheidungsverbunds bleibt die Antragspflicht bestehen. Dies betrifft insbesondere den Ausgleich nach der Scheidung (siehe Teil 43.2).
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