42.4 Antragspflicht

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Folgesache im Zwangsverbund

Der Wertausgleich bei der Scheidung (nicht aber der Ausgleich nach der Scheidung) ist als Folgesache im Zwangsverbund mit dem Ehescheidungsverfahren (§§ 121 Nr. 1, 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 FamFG). Der Wertausgleich bei der Scheidung wird im Scheidungsfalle von Amts wegen eingeleitet, eines verfahrenseinleitenden Antrags (§§ 23, 223 FamFG) bedarf es daher nicht (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG), innerhalb des Scheidungsverbunds besteht i.d.R. kein Antragszwang. Eine begrenzte Ausnahme gilt bei kurzer Ehezeit3 Abs. 3 VersAusglG; siehe dazu näher Teil 26.4).

Isolierte Verfahren über den VA

Außerhalb des Scheidungsverbunds bleibt die Antragspflicht bestehen. Dies betrifft insbesondere den Ausgleich nach der Scheidung (siehe Teil 43.2).

Letzte redaktionelle Änderung: 05.06.2023