42.3 Zuständigkeit

Autor: Götsche

Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Der VA ist als Familiensache (§ 111 Nr. 7 FamFG) den Familiengerichten sachlich zugewiesen (§ 23b GVG).

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 218 FamFG. Ausschließlich zuständig ist in dieser Reihenfolge:

1.

während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war (§ 218 Nr. 1 FamFG),

2.

ohne Anhängigkeit einer Ehesache

a)

das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 218 Nr. 2 FamFG),

b)

das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat (§ 218 Nr. 3 FamFG),

c)

das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat (§ 218 Nr. 4 FamFG),

d)

das Amtsgericht Schöneberg in Berlin (wenn weder Antragsteller noch Antragsgegner einen ermittelbaren Aufenthaltsort in Deutschland haben; § 218 Nr. 5 FamFG).