Autor: Götsche |
Der VA ist als Familiensache (§ 111 Nr. 7 FamFG) den Familiengerichten sachlich zugewiesen (§ 23b GVG).
Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 218 FamFG. Ausschließlich zuständig ist in dieser Reihenfolge:
1. | während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war (§ 218 Nr. 1 FamFG), | ||||||||
2. | ohne Anhängigkeit einer Ehesache
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