42.9 Aussetzung

Autor: Götsche

Das Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn

das Scheidungsverfahren gem. § 136 Abs. 1 FamFG ausgesetzt wird (hier ist die Aussetzung des VA zwingende Folge);

ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines im VA zu berücksichtigenden Anrechts anhängig ist (§ 221 Abs. 2 FamFG);

ein sonstiger Streit über ein im VA zu berücksichtigendes Anrecht besteht (§ 221 Abs. 3 FamFG); hier kann das Gericht zugleich einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Antragstellung setzen und im Falle der Nichtbefolgung das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit dem Antrag hätte geltend gemacht werden können;

die Entscheidung ganz oder teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt (§ 21 Abs. 1 FamFG; z.B. in den Fällen der sog. Startgutschriftenproblematik; siehe Teil 7.5.5).

Beispiele