42.7 Weiterer Gang des erstinstanzlichen Verfahrens

Autor: Götsche

Amtsermittlung; Darlegungs-/Beweislast

Das Gericht hat wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) sämtliche Umstände, die die Höhe und die Art des VA betreffen können, selbständig zu ermitteln (OLG Saarbrücken v. 21.01.2013 - 6 UF 440/12, FamRZ 2014, 41; OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg 2008, 340 m.N.). Eine Bindung an das Vorbringen (eines) der Beteiligten besteht nicht (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Eine Darlegungs- und Beweislast im zivilprozessualen Sinne existiert im VA nicht. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Insbesondere gebietet auch die Amtsermittlungsmaxime nicht Ermittlungen, die über den Verfahrensgegenstand hinausgehen (OLG Stuttgart, NJW-Spezial 2011, 198). Auch wenn im Rahmen eines Amtsermittlungsverfahrens - anders als im Anwendungsbereich von § 138 Abs. 3 ZPO - ein fehlendes Bestreiten nicht dazu führt, dass eine Tatsache als zugestanden anzusehen ist (vgl. auch § 29 Abs. 1 Satz 2 FamFG), kann der Tatrichter im Einzelfall von weiteren Ermittlungen absehen, wenn ersichtlich ist, dass der schweigende Beteiligte die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung einräumen wollte und sich hiergegen auch seitens des Gerichts keine Bedenken ergeben (BGH v. 19.05.2021 - XII ZB 190/18, FamRZ 2021, 1609; BGH v. 11.11.2020 - XII ZB 318/20, FamRZ 2021, 300).