42.5 Anwaltszwang

Autor: Götsche

Folgesache im Zwangsverbund

Wird der VA als Folgesache im Zwangsverbund des § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG mit der Ehescheidung geführt, besteht gem. § 114 Abs. 1 und 2 FamFG in sämtlichen Instanzen Anwaltszwang für die Ehegatten. Nach der Abtrennung des VA vom Scheidungsverbund gem. § 140 Abs. 2 FamFG besteht der Anwaltszwang für die Ehegatten fort (BGH, FamRZ 2011, 635), auch in der Rechtsmittelinstanz.

Die übrigen am Versorgungsausgleichsverfahren gem. § 219 Nr. 2 und 3 FamFG Beteiligten müssen sich erst vor dem BGH anwaltlich vertreten lassen (§ 114 Abs. 2 FamFG), wobei gem. § 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG selbst vor dem BGH insoweit Erleichterungen bestehen können. Auch private Versorgungsträger benötigen keinen Rechtsanwalt.

Ausnahmen vom Rechtsanwaltszwang bestehen auch für die Ehegatten (vgl. Götsche, FamRB 2009, 162, 163)

im einstweiligen Anordnungsverfahren114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG),

für den Antrag auf Abtrennung der Folgesache VA vom Scheidungsverbund (§ 114 Abs. 4 Nr. 4 FamFG),

in Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe für die VA-Sache (§ 114 Abs. 4 Nr. 5 FamFG),

für den Antrag auf Durchführung des VA bei kurzer Ehe nach § 3 Abs. 3 VersAusglG114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG),

für die Auswahl des Zielversorgungsträgers durch den Ausgleichsberechtigten nach § 15 Abs. 1 VersAusglG (wohl aber für die Einigungserklärung des Ausgleichsberechtigten über eine externe Teilung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG; § 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG),