42.13 Einstweiliger Rechtsschutz

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Für die Versorgungsausgleichssache kann gem. §§ 49 ff. FamFG eine einstweilige Anordnung beantragt werden. Bedeutung hat dies nahezu ausschließlich für den Ausgleich nach der Scheidung, die §§ 49 ff. FamFG gelten auch und gerade hierfür (BT-Drucks. 16/10144, S. 92).

Es ist ein gesonderter Antrag, auch im Scheidungsverbund, zu stellen. Rechtsanwaltszwang besteht nicht (§ 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG).

Da das Verfahren der einstweiligen Anordnung vom Hauptsacheverfahren unabhängig ist, kann bereits vor Einleitung des Hauptverfahrens (z.B. auf Zahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG) eine einstweilige Anordnung beantragt werden.

Letzte redaktionelle Änderung: 05.06.2023