Autor: Wilhelm |
Bei der Zwangsvollstreckung in ein Wohnungs- oder Teileigentum fallen in die Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG die fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach den §§ 16 Abs. 2, 19 Abs. 2 Nr. 5 WEG geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Lasten und Kosten des Sondereigentums, die ausschließlich gegenüber Dritten abgerechnet werden (z.B. Kaltwasserkosten), genießen den Vorrang nicht.
Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Kalenderjahren. Für die Abgrenzung zwischen laufenden und rückständigen Beträgen ist § 13 ZVG maßgebend. Danach gelten der letzte vor dem Beschlagnahmezeitpunkt und die danach fällig werdenden Beträge als laufende Leistungen, die älteren Beträge als Rückstände.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|