7/7.5.1.11 Rangklasse 8

Autor: Wilhelm

Ältere Rückstände aus der Rangklasse 4

In diese Rangklasse fallen die Ansprüche der Rangklasse 4 wegen der älteren Rückstände, wobei diese, wie auch die Ansprüche der Rangklasse 7, nur auf Anmeldung hin berücksichtigt werden. Einer solchen Anmeldung steht es nicht entgegen, wenn die rückständigen Ansprüche bereits verjährt sind, wobei durch die erfolgte Anmeldung die Verjährung nicht unterbrochen wird. Eine mögliche Verjährung müsste der Grundstückseigentümer durch einen Widerspruch gegen den Teilungsplan geltend machen.

Sowohl die Ansprüche der Rangklasse 7 als auch der Rangklasse 8 werden auf die Rangklasse 5 angehoben, wenn aus ihnen das Verfahren betrieben bzw. mitbetrieben wird.