7/7.5.1.8 Rangklasse 5

Autor: Wilhelm

Persönliche Gläubiger müssen das Verfahren betreiben bzw. mitbetreiben

Hier werden die Ansprüche des bzw. der Anordnungs- und Beitrittsgläubiger berücksichtigt, soweit diese nicht bereits in einer der vorausgehenden Rangklassen zu befriedigen sind. In die Rangklasse 5 fallen somit insbesondere diejenigen Gläubiger, die wegen einer titulierten persönlichen Forderung das Verfahren betreiben bzw. einem solchen beigetreten sind. Möglich ist es aber auch, dass ein Gläubiger, der ein dingliches Recht an dem Grundstück hat, mit bestimmten Ansprüchen in der Rangklasse 5 zu berücksichtigen ist. Dies kommt z.B. dann in Betracht, wenn ein dinglicher Gläubiger dem angeordneten Verfahren wegen solcher Zinsen seines dinglichen Rechts beitritt, die, weil älter als zwei Jahre, ansonsten in die Rangklasse 8 fallen würden. Auch kann ein dinglicher Gläubiger, anstatt aus seinem dinglichen Recht das Verfahren zu betreiben, nur wegen seiner persönlichen Ansprüche die Anordnung des Verfahrens beantragen bzw. einem bereits angeordneten Verfahren beitreten. Ein solches Vorgehen macht aber nur dann Sinn, wenn dieser Gläubiger der einzige das Verfahren betreibende Gläubiger wäre und damit erreichen kann, dass sein dingliches Recht in das geringste Gebot fällt.

Bisherige Vollstreckungskosten