7/7.5.1.1 Bedeutung der Rangklassen

Autor: Wilhelm

Befriedigungsreihenfolge

Die im Rahmen des Versteigerungsverfahrens möglichen Ansprüche sind gem. §  10 Abs.  1 ZVG in acht Rangklassen aufgeteilt, wobei die in eine rangschlechtere Rangklasse fallenden Ansprüche erst dann aus dem Versteigerungserlös befriedigt werden, wenn die in vorausgehenden Rangklassen stehenden Ansprüche gedeckt sind. Die Rangklassen des §  10 Abs.  1 ZVG sind aber nicht nur bei der Erlösverteilung von Bedeutung; vielmehr bestimmt sich letztlich auch das geringste Gebot nach dem Rang des §  10 Abs.  1 ZVG. Schließlich sind die Rangklassen des §  10 ZVG auch in einem Zwangsverwaltungsverfahren zu beachten.

Materielle Haftungsregelung