7/7.5.1.2 Verfahrenskosten: "Rangklasse 0"

Autor: Wilhelm

Verfahrenskosten

Vor sämtlichen anderen Rangklassen, und deshalb in Literatur und Rechtsprechung auch mit "Rangklasse 0" bezeichnet, kommen die gerichtlichen Verfahrenskosten zur Befriedigung (§§  44 Abs.  1, 109 Abs.  1 ZVG).

Gerichtskosten

In diese Rangklasse fallen nur die Gebühren nach Nr. 2211 KV GKG (Verfahrensgebühr), Nr. 2213 KV GKG (Terminsgebühr) und Nr. 2215 KV GKG (Verteilungsverfahrensgebühr) sowie die gerichtlichen Verfahrensauslagen, zu denen insbesondere die Sachverständigenentschädigung gehört (vgl. §  109 ZVG). Keine Berücksichtigung finden hier u.a. die Gebühren für den Anordnungs- bzw. Beitrittsbeschluss (Nr. 2210 KV GKG; Stand 01.01.2021: 110 €), die vom antragstellenden Gläubiger zu entrichten sind, sowie die Zuschlagsgebühr nach Nr. 2214 KV GKG, die vom Ersteher zu bezahlen ist.

Kostenvorschuss

Nur soweit ein Gläubiger einen Vorschuss auf die genannten Verfahrenskosten geleistet hat, erhält er diesen aus dem Versteigerungserlös vorab "in der Rangklasse 0" zurückerstattet. Kommt es nicht zur Versteigerung des Objekts und bleibt der Gläubiger auf seiner Vorschussleistung "sitzen", kann der geleistete Vorschuss in einem neuerlichen Verfahren im Rang des §  10 Abs.  2 ZVG geltend gemacht werden.

Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung