7/7.5.1.4 Rangklasse 1a

Autor: Wilhelm

Anspruch der Insolvenzmasse

Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist in Rangklasse 1a des §  10 Abs.  1 ZVG ein Betrag aufzunehmen, der 4 % des Werts der beweglichen Gegenstände ausmacht, auf die sich die Versteigerung erstreckt. Nach §  55 Abs.  2 ZVG erstreckt sich die Versteigerung auch auf solche Zubehörteile, die nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen. Jedoch gehören diese Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse (§  35 InsO), so dass sie bei der betragsmäßigen Bestimmung des in der Rangklasse 1a zu berücksichtigenden Anspruchs unbeachtet bleiben.

Wertberechnung

Grundlage der Berechnung ist die Wertfestsetzung nach §  74a Abs.  5 Satz 2 ZVG. Der auf diese Weise ermittelte Betrag ist letztlich dem Versteigerungserlös zu entnehmen und zugunsten der Masse an den Verwalter auszuschütten. Betroffen von dieser Erlösentnahme ist derjenige Gläubiger, dessen Anspruch durch den verminderten Erlös nicht mehr gedeckt ist. Die Regelung des §  10 Abs.  1 Nr. 1a ZVG kommt nur dann zur Anwendung, wenn im eröffneten Insolvenzverfahren ein Insolvenzverwalter bestellt wurde. Nicht in Betracht kommt die Rangklasse 1a mithin in den Fällen, in denen die Eigenverwaltung angeordnet wurde.

Anmeldung durch den Verwalter