7/7.5.1.12 Rangklasse § 110 ZVG

Autor: Wilhelm

Nach allen anderen Ansprüchen werden die Gläubiger berücksichtigt, die wegen einer verspäteten Anmeldung, d.h. nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten (§  37 Nr. 4 ZVG), einen Rangverlust nach §  110 ZVG hinnehmen müssen. Diejenigen Gläubiger, die nicht spätestens im Verteilungstermin ihre Ansprüche anmelden, bleiben gänzlich unberücksichtigt.