Autor: Wilhelm |
Nach allen anderen Ansprüchen werden die Gläubiger berücksichtigt, die wegen einer verspäteten Anmeldung, d.h. nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten (§ 37 Nr. 4 ZVG), einen Rangverlust nach § 110 ZVG hinnehmen müssen. Diejenigen Gläubiger, die nicht spätestens im Verteilungstermin ihre Ansprüche anmelden, bleiben gänzlich unberücksichtigt.
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