Autor: Wilhelm |
In die Rangklasse 3 fallen öffentliche Grundstückslasten, für die nach Bundes- oder Landesrecht eine dingliche Haftung des Grundstücks besteht. Auch können solche Bestimmungen in Gemeindesatzungen i.V.m. den Kommunalabgabegesetzen erlassen werden (vgl. BGH, NJW 1989, 107; BGH v. 24.01.2008 - V ZB 118/07). Eine grundstücksbezogene Benutzungsgebühr, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, liegt dann vor, wenn in der kommunalen Satzung die Bestimmung des Gebührenschuldners an die dingliche Berechtigung anknüpft (LG Limburg v. 27.06.2014 -
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