7/7.5.1.6 Rangklasse 3

Autor: Wilhelm

Öffentliche Grundstückslasten

In die Rangklasse 3 fallen öffentliche Grundstückslasten, für die nach Bundes- oder Landesrecht eine dingliche Haftung des Grundstücks besteht. Auch können solche Bestimmungen in Gemeindesatzungen i.V.m. den Kommunalabgabegesetzen erlassen werden (vgl. BGH, NJW 1989, 107; BGH v. 24.01.2008 - V ZB 118/07). Eine grundstücksbezogene Benutzungsgebühr, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, liegt dann vor, wenn in der kommunalen Satzung die Bestimmung des Gebührenschuldners an die dingliche Berechtigung anknüpft (LG Limburg v. 27.06.2014 - 7 T 176/13), wenn sich also allein aus der Stellung als Eigentümer oder Nießbraucher des Grundstücks die Pflicht zur Begleichung der Gebühren ableitet. § 6 Abs. 5 KAG-NW begründet nach dem Willen des Landesgesetzgebers von Nordrhein-Westfalen eine auf dem einzelnen Wohnungseigentum ruhende öffentliche Last in Höhe der für das gesamte Grundstück entstandenen Benutzungsgebühren, soweit diese nach der kommunalen Satzung grundstücksbezogen ausgestaltet sind und hiernach alle Inhaber von Miteigentumsanteilen an dem Grundstück gesamtschuldnerisch haften (BGH v. 11.05.2010 - IX ZR 127/09).

Wiederkehrende und einmalige Leistungen