7/7.5.1.7 Rangklasse 4

Autor: Wilhelm

Grundstücksbelastungen

Zu den in die Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG fallenden Rechten an dem Grundstück gehören insbesondere die Grundpfandrechte einschließlich der Eigentümerhypothek und der Eigentümergrundschuld. Daneben sind hier auch Ansprüche aus sonstigen dinglichen Rechten zu berücksichtigen, wie z.B. Dienstbarkeiten, Reallasten, Nießbrauch, Dauerwohnrecht usw. Darüber hinaus werden gem. § 48 ZVG auch solche Ansprüche und Rechte in die Rangklasse 4 aufgenommen, die durch eine im Grundbuch eingetragene Vormerkung oder einen Widerspruch gesichert sind, wobei sich insoweit allerdings bei der Erlösverteilung Besonderheiten ergeben (vgl. § 125 ZVG).

Wirksam entstandenes Recht

Voraussetzung für eine Berücksichtigung in der Rangklasse 4 ist zunächst, dass das Recht dem betreibenden bzw. mitbetreibenden Gläubiger gegenüber wirksam ist. Dies bedeutet, dass das in Frage stehende Recht vor dem Zeitpunkt der Beschlagnahme entstanden sein muss; ansonsten steht das Recht gegenüber dem betreibenden Gläubiger in der Rangklasse 6 des § 10 ZVG.

Relative Wirksamkeit