Autor: Wilhelm |
Hier sind solche Ansprüche der Rangklasse 4 zu berücksichtigen, die dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam sind. Dies gilt für solche dinglichen Rechte, die nach dem Wirksamwerden der Beschlagnahme bestellt wurden bzw. im Wege der Zwangsvollstreckung erworben wurden, und zwar auch dann, wenn diese Rechte in Ausnützung eines eingetragenen Rangvorbehalts bestellt werden.
Aufgrund der Tatsache, dass die Wirksamkeit einer Beschlagnahme für jeden einzelnen betreibenden bzw. mitbetreibenden Gläubiger gesondert zu bewerten ist, kann es durchaus vorkommen, dass eine Grundstücksbelastung dem einen Gläubiger gegenüber unwirksam ist und damit in Rangklasse 6 fällt, dagegen einem Gläubiger gegenüber, der erst zeitlich nach der Grundstücksbelastung seine Beschlagnahme erreicht, in der Rangklasse 4 steht.
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