7/7.9.1.5 Rücknahme des Versteigerungsantrags

Autor: Wilhelm

Teilrücknahme

Das Versteigerungsverfahren ist gem. §  29 ZVG aufzuheben, wenn der betreibende Gläubiger seinen Versteigerungsantrag zurücknimmt. Wird das Verfahren von mehreren Gläubigern betrieben, so erfolgt die Aufhebung nur hinsichtlich des Gläubigers, der seinen Antrag zurücknimmt; im Übrigen wird das Verfahren fortgesetzt. Die Rücknahme des Versteigerungsantrags kann sich entweder auf das ganze Verfahren beziehen oder auf einzelne von mehreren Grundstücken beschränkt werden. Auch kann sich die Rücknahme nur auf ein Zubehörstück beziehen. Die Antragsrücknahme ist bis zur Verkündung des Zuschlags möglich.

Die Beschlagnahme des Grundstücks endet nicht bereits mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei Gericht, sondern erst mit Wirksamwerden des entsprechenden gerichtlichen Aufhebungsbeschlusses (vgl. BGH v. 10.07.2008 - V ZB 130/07).

Nimmt der zunächst bestrangig betreibende Gläubiger seinen Versteigerungsantrag zurück, so entfallen zwar alle mit der Verfahrensanordnung zugunsten des Gläubigers verbundenen Rechtsfolgen, also insbesondere dessen Beschlagnahmerecht, jedoch bleibt diese Beschlagnahme für die Berechnung der wiederkehrenden Leistungen gem. §  45 ZVG dann maßgebend, wenn dem Verfahren vor dem Wirksamwerden der Antragsrücknahme weitere Gläubiger beigetreten sind.

Der Rücknahme des Versteigerungsantrags stehen gleich: