7/7.9.1.1 Entgegenstehende Rechte, § 28 Abs. 1 ZVG

Autor: Wilhelm

Bei Verfahrensanordnung zu beachtende Hindernisse

Dem Versteigerungsverfahren entgegenstehende Rechte hat das Vollstreckungsgericht grundsätzlich bei der Anordnung des Verfahrens im Rahmen des §  15 ZVG zu beachten. Es sind jedoch Fallgestaltungen denkbar, bei denen solche Rechte erst nach der Verfahrensanordnung entstehen oder dem Vollstreckungsgericht bekannt werden.

Definition

Als Rechte i.S.d. §  28 Abs.  1 ZVG kommen nur solche in Betracht, die einem Dritten an dem Versteigerungsobjekt eine positive dingliche Berechtigung gewähren, aus dem Grundbuch ersichtlich sind und die durch die Versteigerung in einer Weise beeinträchtigt werden, die der Berechtigte nicht zu dulden hat.

Ausgeschlossene Rechte

Nicht in den Anwendungsbereich des §  28 Abs.  1 ZVG fallen damit:

schuldrechtliche Ansprüche Dritter, auch wenn sie durch eine Vormerkung dinglich abgesichert sind (z.B. Auflassungsvormerkung), da weder der schuldrechtliche Anspruch noch die Vormerkung eine unmittelbare dingliche Berechtigung gewähren (vgl. §  883 BGB);

dingliche Rechte an Zubehörteilen, da sie nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (siehe Teil 7/7.10);

auf dem Grundstück lastende Grundpfandrechte sowie sonstige mit der Eintragung in das Grundbuch entstehende Rechte, deren evtl. Erlöschen durch den Zuschlag der Berechtigte hinnehmen muss;