7/7.9.1.8 Verfahrensaufhebung gem. § 776 ZPO

Autor: Wilhelm

Wird dem Versteigerungsgericht die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist, so hat das Gericht das Versteigerungsverfahren aufzuheben (§§  775 Nr. 1, 776 Satz 1 ZPO). Dasselbe gilt, wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist (§§  775 Nr. 1, 776 Satz 1 ZPO). Im Fall des §  775 Nr. 2 ZPO ist das Verfahren aufzuheben, wenn dies durch die genannte Entscheidung ausdrücklich angeordnet ist (zu §§ 775, 776 vgl. auch Teil 2/13).