Autor: Wilhelm |
Verfügungsbeschränkungen | Vollstreckungsmängel | ||
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Behebbar | Nicht behebbar | Behebbar | Nicht behebbar |
Relative Verfügungsbeschränkungen | Absolute Verfügungsbeschränkungen | Fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen | Fehlende Partei- oder Prozessfähigkeiten, Verstoß gegen Vollstreckungsverbote |
Das Versteigerungsverfahren ist einzustellen bzw. aufzuheben, wenn dem Versteigerungsgericht Verfügungsbeschränkungen oder Vollstreckungsmängel bekanntwerden, die der Versteigerung entgegenstehen (§ 28 Abs. 2 ZVG). Dabei kommt es im Gegensatz zu § 28 Abs. 1 ZVG nicht darauf an, dass die Verfügungsbeschränkung oder der Vollstreckungsmangel aus dem Grundbuch ersichtlich sind. Vielmehr ist der klarstellenden Aussage des § 28 Abs. 2 ZVG zu entnehmen, dass ein derartiges Vollstreckungshindernis von Amts wegen zu beachten ist.
Grundsätzlich hat das Vollstreckungsgericht den (betreibenden) Gläubiger unter Fristsetzung zur Behebung des Vollstreckungshindernisses aufzufordern und das Verfahren während des Laufs der Frist einstweilen einzustellen. Kommt der Gläubiger der Aufforderung nicht nach, ist das Verfahren aufzuheben. Wird das Versteigerungsverfahren von mehreren Gläubigern betrieben, so ist die Aufhebung bzw. die einstweilige Einstellung nur hinsichtlich desjenigen Gläubigers anzuordnen, gegenüber dem das Vollstreckungshindernis besteht.
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