7/7.9.1.4 Ergebnislose Versteigerung

Autor: Wilhelm

Aufhebung von Amts wegen

Nach §  77 Abs.  2 Satz 1 ZVG ist das Verfahren von Amts wegen aufzuheben, wenn die Versteigerung auch in einem zweiten Termin ergebnislos bleibt, d.h. entweder keine Gebote abgegeben werden oder sämtliche abgegebenen Gebote erloschen sind. Vorausgehen muss ein erster Termin, in dem das Verfahren gem. §  77 Abs.  1 ZVG deshalb eingestellt wurde, weil kein Gebot abgegeben wurde oder sämtliche abgegebenen Gebote erloschen sind (zur Verfahrenseinstellung nach §  77 Abs.  1 ZVG siehe Teil 7/7.9.2.4).

Abweichend vom Wortlaut des §  77 Abs.  2 ZVG kann es sich bei dem "zweiten" Termin auch um einen späteren Termin handeln; dies insbesondere dann, wenn Termine aus anderen Gründen als den in §  77 Abs.  1 ZVG genannten keinen Zuschlag auf das versteigerte Objekt erbrachten.

Beide Termine müssen deshalb erfolglos verlaufen, weil keine Gebote abgegeben werden oder alle abgegebenen Gebote erloschen sind. Weichen die Gründe der Erfolglosigkeit in beiden Terminen voneinander ab, kann das Verfahren nicht nach §  77 Abs.  2 ZVG aufgehoben werden.

Ergebnislosigkeit im Fall der Einstellung