Autor: Wilhelm |
Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 ZVG steht die dritte Einstellungsbewilligung des Gläubigers der Rücknahme des Versteigerungsantrags gleich mit der Folge, dass das Verfahren gem. § 29 ZVG aufzuheben ist.
Jeder Gläubiger kann das von ihm betriebene Verfahren nur zweimal nach § 30 Abs. 1 ZVG einstellen. Die dritte Einstellung führt zur Verfahrensaufhebung. Nicht mitgezählt werden dabei Einstellungen, die vom Schuldner nach § 30a ZVG bzw. § 765a ZPO oder vom Insolvenzverwalter nach § 30d ZVG bewirkt werden. Auch Einstellungen des Prozessgerichts bleiben insoweit unbeachtet.
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