7/7.9.1.6 Dritte Einstellungsbewilligung

Autor: Wilhelm

Fiktion der Antragsrücknahme

Gemäß §  30 Abs.  1 Satz 3 ZVG steht die dritte Einstellungsbewilligung des Gläubigers der Rücknahme des Versteigerungsantrags gleich mit der Folge, dass das Verfahren gem. §  29 ZVG aufzuheben ist.

Jeder Gläubiger kann das von ihm betriebene Verfahren nur zweimal nach §  30 Abs.  1 ZVG einstellen. Die dritte Einstellung führt zur Verfahrensaufhebung. Nicht mitgezählt werden dabei Einstellungen, die vom Schuldner nach §  30a ZVG bzw. §  765a ZPO oder vom Insolvenzverwalter nach §  30d ZVG bewirkt werden. Auch Einstellungen des Prozessgerichts bleiben insoweit unbeachtet.

Mehrere Einzelverfahren eines Gläubigers