Autor: Wilhelm |
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG ist das Verfahren von Amts wegen aufzuheben, wenn der Gläubiger bei einem einstweilen eingestellten Verfahren nicht binnen sechs Monaten einen Fortsetzungsantrag stellt.
Ein Fortsetzungsantrag ist auch dann erforderlich, wenn in einem vorausgegangenen Termin der Zuschlag versagt wurde (BGH v. 19.11.2009 -
Die Frist beginnt
bei einer Einstellung auf Bewilligung des Gläubigers nach § 30 ZVG mit der Zustellung des Einstellungsbeschlusses bzw. des Hinweises nach § 31 Abs. 3 ZVG; |
bei einer Einstellung auf Antrag des Schuldners nach § 30a oder § 30c ZVG mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Einstellung angeordnet wurde, bzw. falls keine Befristung erfolgte, mit der Zustellung des Einstellungsbeschlusses; |
bei einer Einstellung auf Antrag des Insolvenzverwalters nach § 30d Abs. 1 ZVG mit dem Ende des Insolvenzverfahrens; |
bei einer Einstellung auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 30d Abs. 4 ZVG mit der Rücknahme oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; |
bei einer Einstellung auf Antrag des Schuldners nach § 30d Abs. 2 ZVG mit dem Ende des Insolvenzverfahrens; |
bei einer Einstellung auf Antrag des Schuldners nach § 765a ZPO mit dem Zeitpunkt, zu dem die Einstellung abgeordnet wurde; |
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