Autor: Wilhelm |
Nach § 76 Abs. 2 ZVG gilt der Versteigerungsantrag als zurückgenommen, wenn der Gläubiger im Fall des § 76 Abs. 1 ZVG nicht innerhalb von drei Monaten nach Verteilungstermin die Fortsetzung des einstweilen eingestellten Verfahrens beantragt. Zu den Voraussetzungen einer Einstellung nach § 76 Abs. 1 ZVG siehe Teil 7/7.11.3.2 und OLG München, Rpfleger 1993,
Um einen begründeten Fortsetzungsantrag stellen zu können, muss der Gläubiger ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens darlegen. Ein solches ist nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere dann gegeben, wenn der Gläubiger im Verteilungstermin nicht befriedigt wird. Zur Frage, welche Ansprüche insoweit unbefriedigt bleiben müssen, vgl. Muth, Rpfleger 1993,
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