7/7.9.1.9 Sonstige Aufhebungsgründe

Autor: Wilhelm

Als weitere Gründe, die zu einer Aufhebung des Verfahrens führen, kommen zum einen die allgemeinen Möglichkeiten in Betracht, die der Schuldner oder auch Dritte haben, um sich gegen die Zwangsvollstreckung zu wehren. Hier sind insbesondere die Klagen nach §  767 und §  771 ZPO zu nennen (vgl. hierzu und zu den sonstigen Möglichkeiten Teil 2).

Letztlich kann eine Aufhebung des Verfahrens auch im Rahmen der allgemeinen Schutzregelung des §  765a ZPO erfolgen. Dies dürfte aber nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Regelmäßig führt §  765a ZPO allenfalls zu einer einstweiligen Einstellung des Verfahrens, das auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden kann (zu §  765a ZPO vgl. deshalb Teil 7/7.9.2.9).