2/12.8.10 Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen

Autor: Riedel

Berufung

Der Vollstreckungsschuldner hat die Wahl, ob er zur Geltendmachung der erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor dem Eintritt der Rechtskraft entstandenen Einwendungen (i.S.v. §  767 Abs.  1 ZPO) Berufung einlegen oder Vollstreckungsabwehrklage erheben will (VGH Mannheim, VBlBW 1985, 185; so auch OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 31 und JurBüro, 1983, 143). Nach Einlegung der Berufung aber fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage (BAG, EzA ZPO §  767 Nr. 1).

Abänderungsklage gem. §  323 ZPO

Die Abänderungsklage ist grundsätzlich neben der Vollstreckungsgegenklage zulässig, da Erstere in die Zukunft wirkt (zu den Unterschieden der beiden Klagearten vgl. BGH, FamRZ 1989, 160 und FamRZ 1987, 261). Da sie aber häufig die gleiche Zielrichtung haben, kann nach der Erhebung der Abänderungsklage das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage fehlen. Ein und derselbe Umstand kann nie gleichzeitig eine Vollstreckungsabwehrklage und eine Abänderungsklage begründen. Im Einzelfall kann die Abgrenzung, ob die anspruchsbegründenden Voraussetzungen betroffen sind oder eine rechtsvernichtende Einwendung eingreift, schwierig sein, weshalb auch die Zuordnung bisweilen Schwierigkeiten bereitet.

Abänderung von Unterhaltstiteln