Autor: Riedel |
Der Vollstreckungsschuldner hat die Wahl, ob er zur Geltendmachung der erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor dem Eintritt der Rechtskraft entstandenen Einwendungen (i.S.v. § 767 Abs. 1 ZPO) Berufung einlegen oder Vollstreckungsabwehrklage erheben will (VGH Mannheim, VBlBW 1985, 185; so auch OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 31 und JurBüro, 1983,
Die Abänderungsklage ist grundsätzlich neben der Vollstreckungsgegenklage zulässig, da Erstere in die Zukunft wirkt (zu den Unterschieden der beiden Klagearten vgl. BGH, FamRZ 1989,
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|