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Impfung durch Betriebsarzt –Fachinfos für AnwältInnen

Die Impffrage ist seit der Corona-Pandemie nach wie vor ein wesentliches Anliegen, nicht zuletzt aus arbeitsrechtlicher Perspektive. So heißen einige ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, sich an ihrem Arbeitsplatz – auf Kosten des Betriebs – impfen zu lassen willkommen. ArbeitgeberInnen wiederum sehen sich oft schadensersatzrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt, wenn sie in ihrem Unternehmen einen Betriebsarzt mit der Impfung ihrer Angestellten betrauen und dadurch Impfschäden entstehen. Die Impfung durch den Betriebsarzt birgt somit die Gefahr einer Kollision zwischen dem persönlichen Gesundheitsinteresse des Arbeitnehmers und dem Haftungsrisiko des Arbeitgebers.

Unsere anschließenden Fachartikel erläutern Ihnen – inklusive ansprechender Rechtsprechung – worauf Sie als Anwalt für Arbeitsrecht achten müssen, wenn es um die Beratung von Arbeitsvertragsparteien geht, die von der Impfung eines Betriebsarztes betroffen sind.

Impfung durch Betriebsarzt – Einbeziehung des Betriebsrats

Existiert in einem Betrieb ein Betriebsrat, so sind ArbeitgeberInnen nicht vollkommen ungebunden, wenn es um das „Impfangebot am Arbeitsplatz“ geht. Eine arbeitgeberseits veranlasste Impfung ist folgerichtig ohne die Beteiligung des Betriebsrats unzulässig. Im Übrigen verstößt die eine allgemeine Impfpflicht vorsehende Betriebsvereinbarung gegen das grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers (Art. 2 Abs. 1 GG) und ist somit unwirksam.

Erweitern Sie Ihr Wissen über die rechtlichen Folgen einer Impfung am Arbeitsplatz durch einen Betriebsarzt und lesen Sie unseren anschließenden Fachbeitrag!

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BAG, Urteil vom 21.12.2017 – 8 AZR 853/16

Sofern ein Arbeitgeber im Betrieb eine freiwillige Grippeschutzimpfung anbietet, ohne hierfür einen gesonderten Behandlungsvertrag mit den Arbeitnehmern abzuschließen, so wird der Arbeitgeber nicht von jedweder Haftung entbunden. Der Arbeitgeber unterliegt im Arbeitsverhältnis der Vorsorgepflicht i.S.d § 241 Abs. 2 BGB, die Arbeitnehmer in seinem Betrieb vor Gefahren zu schützen und ggf. notwendige und zumutbare Präventionsmaßnahmen zu treffen. Hierunter fällt auch die ordnungsgemäße Auswahl der die Impfung durchführenden Person (Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin).

Lesen Sie hier das vollständige Urteil des BAG, um mehr über den Pflichtenumfang des Arbeitgebers bezüglich der Impfung durch einen Betriebsarzt zu erfahren.

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LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2016 – 9 Sa 11/16

Sofern es sich bei der Grippeschutzimpfung durch eine selbstständige Betriebsärztin um eine Maßnahme der allgemeinen Gesundheitsvorsorge, d.h. um eine Behandlung ohne erhöhtes Ansteckungsrisiko für die Arbeitnehmerin handelt, kommt kein Behandlungsvertrag zwischen der Arbeitnehmerin und der Arbeitgeberin zustande, welcher eine Aufklärungspflicht letzterer auszulösen vermag. Die Grippeschutzimpfung als allgemeiner Gesundheitsvorsorgeakt führt ohne jedweden Behandlungsfehler nicht zu einer Haftung der Arbeitgeberin für einen möglichen Impfschaden trotz unterlassener Aufklärung.

Das gesamte Urteil des LAG Baden-Württemberg ist nur einen Klick entfernt. Lesen Sie jetzt weiter!

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Besprechung zum Urteil des BAG v. 21.12.2017 – 8 AZR 853/16

ArbeitgeberInnen haften nicht für die Schäden infolge einer Grippeschutzimpfung durch einen Betriebsarzt. Eine die Schadensersatzpflicht begründende (Aufklärungs-)Pflichtverletzung ist in Ermangelung eines Behandlungsvertrags zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin nicht konstruierbar. Eine Zurechnung etwaiger Pflichtverstöße der Betriebsärztin zulasten der Arbeitgeberin kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Zur Urteilsbesprechung.

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