Praxisrelevante Fachbeiträge zum Vollstreckungsschutz für Anwälte!

Die Vorschrift des § 765a ZPO dient der Milderung untragbarer, dem allgemeinen Rechtsgefühl widersprechender Härten, die das formgestrenge Vollstreckungsrecht im Einzelfall mit sich bringen kann. Sie ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der auch in der Zwangsvollstreckung gilt, sowie Ausdruck des allgemeinen Verbots des Rechtsmissbrauchs. Als "Generalklausel des Schuldnerschutzes" gilt § 765a ZPO für alle Arten der Zwangsvollstreckung. Unsere Fachbeiträge zeigen Ihnen dabei, wann ein Vollstreckungsschutz im Sinne der Norm in Betracht kommt und welche Fälle in der Praxis betroffen sind.

 

 

Anwendungsvoraussetzungen des Vollstreckungsschutzes gemäß §765 a ZPO

Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO setzt das Vorliegen "ganz besonderer Umstände" voraus, die dazu führen, dass die einzelne Maßnahme der Zwangsvollstreckung für den Schuldner auch dann eine "Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist", wenn diese Abwägung "unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers" erfolgt. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Unser Fachbeitrag zeigt Ihnen wann dies der Fall ist, sodass der Vollstreckungsschutz greift.

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Verfahren des Vollstreckungsschutzes

Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wird nur auf Antrag gewährt (LG Limburg, Rpfleger 1977, 219), was mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG, NJW 1983, 560), denn dem Schuldner kann anheimgegeben werden, ob er von der Schutzvorschrift Gebrauch machen will oder nicht. Lesen Sie weiter und erfahren Sie mehr zum Verfahren des Vollstreckungsschutzes.

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Der Vollstreckungsschutz nach §765 a ZPO: die Entscheidung über den Schutzantrag

Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ergeht durch Beschluss, der zu begründen ist und dessen Begründung insbesondere hinsichtlich der vorzunehmenden Abwägung nicht pauschal und formelhaft sein darf (BVerfGE 52, 220 f.; OLG Nürnberg, KTS 1985, 759). Es kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 764 Abs. 3 ZPO). In jedem Fall ist dem Gläubiger rechtliches Gehör zu gewähren, da ansonsten dessen persönliche Belange nicht berücksichtigt werden können. Klicken Sie hier und erfahren Sie mehr.

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Muster: Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO

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