Arbeitsrecht, Sozialrecht -

Anrechnung von Quarantänetagen auf den Urlaub?

Wer im Erholungsurlaub arbeitsunfähig erkrankt, dem werden nach § 9 BUrlG die Krankheitstage nicht angerechnet. Das Arbeitsgericht Neumünster hat entschieden, dass Quarantänetage aber nicht wie Krankheitstage zu behandeln sind, wenn Arbeitnehmer sich als Kontaktperson - ohne selbst infiziert zu sein - in Quarantäne begeben müssen. Die Quarantänetage werden dann auf den Urlaub angerechnet.

Darum geht es

Die Arbeitgeberin hatte dem klagenden Arbeitnehmer wie beantragt Urlaub für den 23. bis 31.12.2020 genehmigt. Danach ordnete das Gesundheitsamt für den Kläger für den Zeitraum 21.12.2020 bis 04.01.2021 Quarantäne an. Die Beklagte zahlte für die beantragte Zeit Urlaubsentgelt und rechnete die Tage auf den Urlaubsanspruch des Klägers an.

Der Kläger ist der Auffassung, dass sein Urlaubsanspruch nach wie vor bestehe. Die Arbeitgeberin habe ihm für Dezember 2020 nicht wirksam Urlaub gewährt. § 9 BUrlG sei zumindest analog anzuwenden. Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor.

Durch die Quarantäne sei die Leistungsfähigkeit des Klägers weggefallen. Deshalb könne die Arbeitgeberin ihm überhaupt keinen Urlaub gewähren. Im Übrigen sei ihm eine frei und selbst gewählte Urlaubsgestaltung gar nicht möglich gewesen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Arbeitsgericht Neumünster hat die Klage abgewiesen.

§ 9 BUrlG ist nicht auf den Fall der Anordnung einer Quarantäne analog anzuwenden. Bei der Schaffung der Vorschrift war die Unterscheidung zwischen Krankheit und bloßem zu einer Quarantäneanordnung führenden seuchenbezogenen Risiko bereits bekannt.

Seinerzeit galt das Bundesseuchengesetz. Der Gesetzgeber hat mit § 9 BUrlG eine besondere Situation der Urlaubsstörung herausgegriffen und die anderen Fälle nicht entsprechend geregelt. Es handelt sich um eine nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmevorschrift.

Im Übrigen ist eine klare Grenzziehung bei der Frage, wer das Risiko für die Urlaubsstörung trägt, nur möglich und praktikabel, wenn allein auf die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers abgestellt wird.

Die Berufung ist gesondert zugelassen worden. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Arbeitsgericht Neumünster, Urt. v. 03.08.2021 - 3 Ca 362 b/21

Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung v. 26.08.2021

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