Arbeitsrecht, Steuerberatung -

Lohnsteuereinbehaltungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss den von einem Dritten im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis geleisteten Arbeitslohn ggf. selbst lohnversteuern. Das gilt vor allem, wenn der Dritte in die Zahlung als Leistungsmittler des Arbeitgebers eingeschaltet ist (unechte Lohnzahlung eines Dritten).

Der Dritte ist bloßer Leistungsmittler, wenn er nur die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers hat oder in dessen Auftrag handelt.

Davon geht der Bundesfinanzhof (BFH) aber nicht aus, wenn sich die Muttergesellschaft gegenüber Arbeitnehmern einer Tochtergesellschaft selbst zur Gewährung von Aktienoptionen und sonstigen Vorteilen verpflichtet hat. Daher verneinte er eine Lohnsteuereinbehaltungspflicht der Toch­­tergesell­schaft für die insoweit gewährten Vorteile.

Außerdem hat der BFH klargestellt: Eine Konzerntochtergesellschaft ist bis einschließ­lich 2003 nicht verpflichtet, für den verbilligten Belegschafts-Wareneinkauf ihrer Arbeitnehmer bei einer Schwestergesellschaft Lohn­steu­er einzubehalten. Auch in diesem Fall war die Schwestergesellschaft nicht als Leistungsmittler für Zuwendungen an die Arbeitnehmer eingesetzt. Der die Vorteile gewährenden Schwestergesellschaft war nur die Möglichkeit eröffnet worden, auf dem Betriebsgrundstück des Arbeitgebers eine Verkaufsstelle zu betreiben. Die Schwestergesellschaft wurde nicht im Auftrag des Arbeitgebers tätig. Sie war nicht dessen Erfüllungsgehilfin für Leistungen an die Arbeitnehmer.

Hinweis: Ab 2004 ist jedoch die neue Rechtslage zu beachten: Seitdem unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug. Voraussetzung: Der Arbeitgeber weiß oder kann erkennen, dass solche Vergütungen erbracht werden. Davon geht der Gesetzgeber aus, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne des Aktiengesetzes sind.

Vgl. auch BFH, Urteil vom 10.05.2006 – IX R 82/98

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Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 04.04.06