Arbeitsrecht, Steuerberatung -

Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Wie wird eine Umwegstrecke eingeordnet, die offensichtlich nur von der vom Berufspendler erreichten Zeitersparnis abhängt? Oder welche weiteren Umstände sind maßgeblich?

Nutzt ein Steuerpflichtiger mit einer 44 km langen Umwegstrecke anstelle der kürzesten Route (25 km) genau die Straßenverbindung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die nach den städtebaulichen Planungen zum Zwecke der Ableitung der Straßenverkehrsströme aus der Innenstadt errichtet worden ist, so ist diese Umwegstrecke auch bei einer täglichen Zeitersparnis von nur 31 Minuten als offensichtlich verkehrsgünstiger einzuordnen.

Zum Sachverhalt
Die Klägerin, wohnhaft in Dormagen, ist im Innendienst einer Fluggesellschaft beschäftigt; ihre Arbeitsstätte befindet sich am Flughafen Düsseldorf. Als Leiterin einer Abteilung und zudem Mitglied eines weiteren Teams hat sie häufig auch samstags oder sonntags Dienst.
In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres 2005 machte die Klägerin als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Entfernungspauschale für 280 Tage à 47 km geltend und gab an, allenfalls am Wochenende gelegentlich die kürzere Strecke durch die Düsseldorfer Innenstadt (25 km) zu nutzen; montags bis freitags fahre sie aus Gründen der Zeitersparnis über die Autobahnen A 44 und A 57, weil an diesen Tagen in der City regelmäßig Verkehrsstau herrsche. Es würden sich Zeiten von 31 bzw. 32 Minuten (schnellste Strecke) und 52 bzw. 53 Minuten (kürzeste Strecke) ergeben. Das Finanzamt legte dem Werbungskostenabzug 230 Arbeitsstage à 25 km zugrunde.

Die Entscheidung des Gerichts
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG gehören zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers auch Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, je vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale (Streitjahr 2005: 0,30 €) anzusetzen.

Nach § 9 Abs. 2 Satz 4 EStG ist für die Bestimmung der Entfernung die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend, eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Die Beurteilung, ob eine (Umweg-)Strecke "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist und damit den Anforderungen des unbestimmten Rechtsbegriffs genügt, hatte das FG somit entsprechend dem Willen des Gesetzgebers unter Berücksichtigung der im BFH-Urteil vom 10.10.1975 VI R 33/74 (BStBl - II 1975, 852) aufgestellten Grundsätze vorzunehmen.

Der BFH hatte bestätigt; dass es im Berufsverkehr auf der Straßenverbindung durch die Innenstadt zu erheblichen Verkehrsstörungen und oft zum zeitweiligen Verkehrsstillstand komme, während bei Benutzung der Fahrtstrecke über die Bundesautobahn das Fahrtziel trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht werden könne.

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Das FG sah die tägliche Zeitersparnis von mindestens 31 Minuten schon bei absoluter Betrachtung als nicht ganz unerheblich an. Neben dieser täglichen Zeitersparnis war nach Auffassung des FG zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit der Autobahnstrecke genau die Straßenverbindung nutzt, die nach den städtebaulichen Planungen zum Zwecke der Ableitung der Straßenverkehrsströme aus der Düsseldorfer Innenstadt errichtet worden ist.

Hinweis: Das FG hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil die Rechtssache, die Interessen einer Vielzahl von Steuerpflichtigen berührt, grundsätzliche Bedeutung hat. Darüber hinaus beruhe die Revisionszulassung auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; die Rechtsfortbildung erfordere eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu der Frage, ob die Einordnung einer Umwegstrecke als offensichtlich nur von der vom Berufspendler erreichten Zeitersparnis abhängt oder ob und ggf. welche weiteren Umstände maßgebend sind.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Düsseldorf - Urteil vom 23.03.07