Steuerberatung -

Geldwerter Vorteil bei Arbeitgeberdarlehen

Gewährt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz, so erlangt der Arbeitnehmer nach dem Urteil des BFH vom 04.05.2006 keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil.

Ein geldwerter Vorteil liegt allenfalls dann vor, wenn sich zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zahlt ein Unterschiedsbetrag ergibt. Dabei ist grundsätzlich auf den Zinssatz bei Vertragsabschluss abzustellen.

Das BMF hat jetzt darauf hingewiesen, dass es aus Vereinfachungsgründen von der Finanzverwaltung nicht beanstandet wird, wenn zur Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen werden. Von dem sich danach ergebenden Effektivzinssatz kann ein Abschlag von 4% vorgenommen werden. Aus der Differenz zwischen diesem Maßstabszinssatz und dem Effektivzinssatz des Arbeitsgebers sind die Zinsverbilligung und der geldwerte Vorteil zu berechnen. In seinem aktuellen Schreiben erläutert das BMF den Problemkreis anhand eines Beispiels.

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: BMF - Schreiben vom 13.06.07