Baurecht -

Bonner Metropol-Lichtspieltheater bleibt ein Denkmal

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage der Eigentümerin des Metropol-Lichtspieltheaters in Bonn auf Löschung des Gebäudes aus der Denkmalliste abgewiesen.

Die Klägerin, die das Metropol im Jahr 2005 im Rahmen einer Zwangsversteigerung ersteigert hatte, beabsichtigt, das Metropol-Lichtspieltheater zu einem Einzelhandelskaufhaus umzubauen.

Um hierbei nicht den Beschränkungen des Denkmalschutzes zu unterliegen, beantragte sie, das 1983 unter Denkmalschutz gestellte Gebäude aus der Denkmalliste zu streichen. Nur mit diesem Antrag hatte sich das Gericht noch zu befassen. Weitere hilfsweise gestellte Anträge auf denkmalrechtliche Genehmigung der beabsichtigten Umbaumaßnahmen hatte die Klägerin nach einem Ortstermin des Gerichts zurückgenommen.

Mit ihrem Begehren konnte sich die Klägerin jedoch nicht durchsetzen. Die Richter entschieden, dass der Denkmalschutz nicht durch nachträgliche bauliche Veränderungen des Gebäudes erloschen ist. In der Zeit nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 14. April 1987, mit dem die Klage der Voreigentümerin der Klägerin gegen die Eintragung des Metropol in die Denkmalliste rechtskräftig abgewiesen wurde, sind nach Auffassung des Gerichts keine die Denkmaleigenschaft beeinflussenden Veränderungen am Metropol vorgenommen worden. Die Richter führten hierzu aus, die nach dem genannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW genehmigten Veränderungen (im Wesentlichen: Abriss und Rekonstruktion von Bühnenrahmen und Brüstung der Empore, Erneuerung des Bodenbelages im Foyer, Sanierung der Fassade, Einbau des Behindertenaufzugs) hätten nicht dazu geführt, dass der Gesamteindruck und die Identität des Gebäudes verloren gegangen seien. Vielmehr habe die unter enger Beteiligung und nach den Vorgaben der Denkmalpflege erfolgte detailgetreue Restaurierung der ersetzten Bauteile dazu geführt, dass dieser Gesamteindruck heute dem Original aus dem Jahre 1928 näher sei als vor Beginn der genannten Veränderungen. Die geänderten Bauteile stünden daher dem Denkmalwert des Gebäudes nicht nur nicht entgegen, sondern nähmen an der Denkmaleigenschaft des gesamten Gebäudes teil.

Quelle: VG Köln - Pressemitteilung vom 12.10.07