Baurecht -

Nächtlicher Lärm: Stadt Köln muss Zwangsgeld zahlen

Die Stadt Köln muss ein Zwangsgeld von 5.000 € zahlen, weil sie ihre Verpflichtung, gegen den vom Brüsseler Platz ausgehenden nächtlichen Lärm einzuschreiten, noch nicht hinreichend erfüllt hat. Das hat das OVG NRW entschieden. Angesichts der weiterhin festgestellten Lärmüberschreitungen stellt demnach das vorgelegte Konzept nicht sicher, dass die Zumutbarkeitsschwelle eingehalten wird. 

Darum geht es

Nach dem seit dem 11.09.2024 rechtskräftigen Urteil des OVG NRW vom 28.09.2023  ist die Stadt Köln verpflichtet, effektive Maßnahmen zur Lärmreduzierung auf dem Brüsseler Platz zu ergreifen, um gesundheitsgefährdenden Lärm an den Wohnungen der Anwohner zur Nachtzeit zu unterbinden.

Auf den Antrag von zwei betroffenen Anwohnern drohte das Verwaltungsgericht Köln der Stadt ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € für den Fall an, dass sie ihrer Verpflichtung aus dem Urteil nicht bis zum 15.05.2026 nachkommt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Beschwerde der Stadt Köln gegen die Zwangsgeldfestsetzung hat das Oberverwaltungsgericht NRW zurückgewiesen.

Das angedrohte Zwangsgeld hatte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 15.07.2026 festgesetzt und zur Begründung ausgeführt:

Die Stadt Köln sei ihrer Verpflichtung auch unter Berücksichtigung der zuletzt getroffenen Maßnahmen nicht hinreichend nachgekommen. Zwar habe sie sich bemüht und ein Konzept vorgelegt, insbesondere gilt seit Ende 2025 ab 21 Uhr ein Alkoholverbot auf dem Platz.

Die gemessenen Lärmwerte seien niedriger als in den vorangegangenen Jahren, lägen aber im Mai 2026 immer noch über der Grenze der Gesundheitsgefahr von 60 dB(A) oder nur knapp darunter.

Es sei daher damit zu rechnen, dass es in den Sommermonaten bei höherer Frequenz des Platzes zu (weiteren) unzumutbaren Beeinträchtigungen komme.

Das OVG NRW ist der Begründung des Verwaltungsgerichts gefolgt und hat ergänzend ausgeführt:

Der Vortrag in der Beschwerdebegründung, dass die Überschreitungen nur „geringfügig“ seien und die Lärmschwelle an etlichen Tagen eingehalten worden sei, liege neben der Sache. Es handele sich um Gesundheitsgefährdungen und nicht lediglich um seltene Ereignisse, vielmehr um ein sich seit Jahren wiederholendes Geschehen auf dem Brüsseler Platz.

Angesichts der weiterhin festgestellten Überschreitungen belege das vorgelegte Konzept gerade keine wirksame Sicherstellung, dass die Zumutbarkeitsschwelle zukünftig und dauerhaft eingehalten wird.

Die in der Beschwerdebegründung vertretene Auffassung, dass das Lärmgeschehen künftig ab 22 Uhr nachlassen könnte, sei nicht nachvollziehbar.

Der Verweis im Beschwerdeverfahren auf die mit einer Ausnahme bestehende Sperrzeitverlängerung stehe im Widerspruch zur gegenteiligen Berichterstattung in den Medien am selben Tag, alle Außengastronomien am Brüsseler Platz dürften wieder bis 24 Uhr öffnen.

Die Stadt muss nun die 5.000 € Zwangsgeld an die Staatskasse (nicht die Anwohner) zahlen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG NRW, Beschl. v. 14.08.2026 - 8 E 520/26

Quelle: OVG NRW, Pressemitteilung v. 17.08.2026

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