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Baurecht -

Nachbarstreit: Stadt muss mehr gegen Lärm unternehmen

Die Stadt Köln hat ihre Verpflichtung gegen den vom Brüsseler Platz in Köln ausgehenden nächtlichen Lärm einzuschreiten, gegenüber den Anwohnern des Platzes noch nicht hinreichend erfüllt. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden. Es bedarf nach dem Gericht eines Gesamtkonzepts zur Ermittlung und Bewertung der Lärmquellen sowie zur Evaluation der getroffenen Maßnahmen.

Darum geht es 

Nach dem seit dem 11.09.2024 rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 28.09.2023 ist die Stadt Köln verpflichtet, effektive Maßnahmen zur Lärmreduzierung auf dem Brüsseler Platz zu ergreifen, um gesundheitsgefährdenden Lärm an den Wohnungen der Anwohner zur Nachtzeit zu unterbinden.

Zwei vom Lärm betroffene Anwohner sahen die Verpflichtung als nicht erfüllt an und hatten beim Verwaltungsgericht Köln mit ihrem Antrag Erfolg, der Stadt ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € für den Fall anzudrohen, dass sie ihrer Verurteilung nicht bis zum 15.05.2026 nachkommt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Stadt Köln hat das Oberverwaltungsgericht NRW zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht ausgeführt:

Die Stadt Köln ist ihrer Verpflichtung aus dem Urteil vom 28.09.2023 auch unter Berücksichtigung der seither getroffenen Maßnahmen, zuletzt der Anordnung eines Alkoholverbots in der Zeit von 21 bis 6 Uhr, nicht hinreichend nachgekommen.

Aktuelle Messungen im März und April 2026 haben trotz kühler Witterung und vorübergehender Schließung eines Lokals nächtliche Lärmwerte ergeben, die nur knapp unter der Grenze der Gesundheitsgefahr liegen.

Es drängt sich auf, dass an wärmeren Tag bei höherer Frequenz des Platzes wieder mit unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen ist.

Angesichts der Vielzahl der unterschiedlichen Lärmquellen bedarf es eines Gesamtkonzepts zur Ermittlung und Bewertung der Lärmquellen sowie zur Evaluation der getroffenen Maßnahmen. Daran fehlt es bis heute.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG NRW, Beschl v. 13.05.2026 - 8 E 236/26 

Quelle: OVG NRW, Pressemitteilung v. 13.05.2026

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