Bertold Werkmann © fotolia.de

Baurecht -

Nachbarstreit: Kein Rückschnitt der hohen Hecke

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine den Grenzabstand einhaltende Hecke über sechs Meter nicht zurückgeschnitten werden muss. Nach dem Gericht sehen die einschlägigen nachbarrechtlichen Vorgaben in derartigen Fällen keine Höhenbegrenzung vor. Das Gericht nahm im Zuge des Rücksichtnahmegebots auch keine schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen an.

Darum geht es

Die Parteien sind Nachbarn. Sie streiten über den Anspruch auf Rückschnitt einer Bambusanpflanzung, hilfsweise über eine Wuchsobergrenze von drei Meter.

Auf dem Beklagtengrundstück befindet sich seit den 1960er Jahren entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Aufschüttung, die durch eine im Jahr 2015 erneuerte 28 Meter lange, auf der Grundstücksgrenze verlaufende Mauer aus Betonprofilen (L-Steinen) abgestützt wird.

Auf dieser Mauer errichtete die Beklagte 2018 einen einen Meter hohen Doppelstabzaun mit Sichtschutzstreifen.

Ferner pflanzte sie hinter der Mauer über die gesamte Breite Bambuspflanzen (Typ Phyllostachys). Die Bambuspflanzen haben zwischenzeitlich eine Höhe von mindestens sechs bis sieben Meter.

Der Kläger hat die Beklagte zunächst auf Mitwirkung an der Herstellung einer ortsüblichen Einfriedung in Form eines Maschendrahtzauns, auf Beseitigung der Grenzanlage (u.a. der Betonprofile, des Metallzauns und des Bambusses), hilfsweise Entfernung des Bambusses, äußerst hilfsweise Rückschnitt des Bambusses auf einen Meter sowie Ersatz eines Mietausfallschadens von 14.440 € Anspruch genommen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Beklagte zum Rückschnitt des Bambusses auf drei Meter verurteilt unter Zurückweisung der Klage im Übrigen (Urt. v. 19.05.2022 - 2/32 O 8/22).

Wesentliche Entscheidungsgründe

Auf die Berufung der Beklagten hin hat das OLG Frankfurt am Main nach Beweisaufnahme die Klage vollständig abgewiesen.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rückschnitt des Bambus, begründete der Senat seine Entscheidung.

Negative Einwirkungen einer Grundstücksbenutzung seien nur dann als Eigentumsbeeinträchtigung anzusehen, wenn diese gegen eine Rechtsnorm verstößt, die den Inhalt des Eigentumsrechts im Interesse des Nachbarn beschränkt und damit zugleich dessen Eigentumssphäre entsprechend erweitert.

Hier habe die Beklagte nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben über Grenzabstände und eine Höhenbegrenzung der Anpflanzung verstoßen.

Der angepflanzte Bambus unterfalle dabei dem Begriff der Hecke i.S.d. Nachbarschaftsrechts. Insbesondere liege der heckentypische Dichtschluss der als Höhen- und Seitenbegrenzung wirkenden Bambuspflanzen - trotz teilweiser Verkahlung im unteren Bereich - vor.

Der bei einer Wuchshöhe von über zwei Metern einzuhaltende Grenzabstand von 0,75 Meter sei ausweislich der Angaben des vermessungstechnischen Sachverständigen hier beachtet worden.

Eine Höhenbegrenzung sei dem Hessischen Nachbarschaftsrecht für Pflanzen, die diesen Abstand einhielten, nicht zu entnehmen.

Das aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben folgende Gebot gesteigerter gegenseitiger Rücksichtnahmepflichten im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis komme nur zum Tragen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint.

Eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung durch eine Grenzbepflanzung könne vorliegen, wenn diese erdrückende Wirkung habe; wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entstehe.

Im Rahmen der durchgeführten Ortsbesichtigung habe der Senat den Eindruck gewonnen, dass die hier vorhandenen optischen Wirkungen deutlich unterhalb der rechtlich maßgeblichen Schwelle der erdrückenden und dominierenden Wirkung blieben.

Eine ungewöhnlich schwere und unerträgliche Beeinträchtigung, die über die typische Sichtbehinderung einer üblichen Heckeneinfriedung deutlich hinausgehe, habe sich nicht feststellen lassen.

Das große klägerische Grundstück mit eigenständiger Bepflanzung und Bebauung mit einem großzügigen Wohnhaus wirke auch zukünftig als Fläche mit eigenständiger Nutzungscharakteristik.

Der Bambus entfalte weder garten- noch hausseitig eine wandartige Wirkung, wobei die Lichtverhältnisse maßgeblich durch eine Nordseiten- und Waldrandlage und grenznahe Bebauung auf dem klägerischen Grundstück bedingt seien.

OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 01.07.2026 - 17 U 132/22

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 01.07.2026

Gratis-Download für Sie!

KI-Experte Tom Braegelmann: Lernen Sie die vier Elemente des guten Prompts kennen - plus zahlreiche Tipps & Tricks sowie ein brilliantes Praxisbeispiel

» Jetzt kostenlos herunterladen!

Bearbeiten Sie Ihre Baurechtsmandate schnell und rechtssicher!

248,00 € zzgl. Versand und USt