Baurecht -

Gründe für den Abriss eines Gebäudes im Außenbereich nach § 35 BGB

Der Abriss des als Künstleratelier genutzten ehemaligen Grenzschutzgebäudes "Bildchen" ist auch 30 Jahren nach der Errichtung zulässig, da das Gebäude öffentliche Belange des Naturschutzes beeinträchtige.

Mit Urteil vom 25.09.2008 hat die 5. Kammer die Klage gegen den Abriss einer als Künstleratelier genutzten Holzbaracke durch die Stadt Aachen abgewiesen. Es handelt sich um das ehemalige Grenzschutzgebäude, das früher unmittelbar neben der "Grenzschänke" gestanden hat und zu einem späteren Zeitpunkt versetzt worden ist.

Gegen den Abriss hat die Klägerin, die Pächterin des Grundstücks, auf dem die Baracke steht, eingewandt, diese stehe seit 1977 an der fraglichen Stelle und habe seither niemanden gestört. Nach über 30 Jahren dürfe die Stadt Aachen auch nicht mehr den Abriss verfügen. Zudem sei sie, die Klägerin, der falsche Adressat der Abrissverfügung. Das Grundstück, von dem die Baracke ein Teil sei, stehe nicht in ihrem Eigentum.

Diesen Argumenten ist die 5. Kammer nicht gefolgt. Zur Begründung hat sie in ihrem Urteil ausgeführt:

Die Baracke sei ohne Genehmigung errichtet worden. Eine solche dürfe auch nicht erteilt werden, weil das im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches liegende Gebäude öffentliche Belange beeinträchtige. Denn es stehe in einem Gebiet, das in einem Landschaftsplan zum besonderen Schutz von naturnahen Lebensräumen als geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzt ist. Dass das Gebäude durch Bäume und Hecken der Sicht entzogen sei, spiele dabei keine Rolle. Die Stadt Aachen dürfe auch nach über 30 Jahren den Abriss verfügen, da sie zu keiner Zeit schriftlich zugesichert habe, den Bau zu dulden. Es sei noch nicht einmal anzunehmen, dass ihr der baurechtswidrige Zustand bekannt war.

Die Klägerin sei auch Eigentümerin der Baracke. Wenn ein Pächter auf seinem Pachtgrundstück ein Gebäude errichte, sei zu vermuten, dass er das im eigenen Interesse zu einem vorübergehenden Zweck mache. Dafür spreche hier auch, dass die Mutter der Klägerin die Baracke schon einmal abgebrochen und an einen anderen Ort habe versetzen lassen.

Da das Gebäude ohne Verletzung der Bausubstanz auch an einen Ort versetzt werden kann, an dem öffentliche Belange nicht beeinträchtigt würden, sei die Abrissverfügung auch dann nicht zu beanstanden ist, wenn an der Erhaltung der Holzbaracke angesichts der geschichtlichen Bedeutung des früheren Grenzschutzgebäudes ein öffentliches Interesse bestehen sollte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragen, über die das OVG Münster entscheidet.

Quelle: VG Aachen - Pressemitteilung vom 08.10.08